Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Rück- und Ausblick
Das Bundeskabinett hat am 19.12.2018 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Wesentliche Kernpunkte des in der großen Koalition nicht unumstrittenen Vorhabens sind:
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
- der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts),
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und
- Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
+++ Reform der Entsenderichtlinie
Das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben sich am 1.3.2018 auf die Überarbeitung der Entsenderichtlinie geeinigt. Am 28.5.2018 hat das Europäische Parlament den gefundenen Konsens bestätigt. Kernpunkt der Neuregelung ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Zudem sieht die neue Entsenderichtlinie ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor.
Mehr zum Thema: Weitere Informationen und Materialien zum Thema finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
+++ Geschäftsgeheimnisgesetz
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen.
Mehr zum Thema: Weitere Informationen zum Thema nebst dem Gesetzentwurf im Volltext finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
+++ Änderung des Befristungsrechts
Noch kein Entwurf liegt vor zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung des Befristungsrechts. Im Einzelnen ist danach insbesondere Folgendes geplant:
- Beschränkung der Zahl sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge: Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch max. 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristen können. Bei Überschreiten dieser Quote soll jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen gelten. Der Koalitionsvertrag lässt allerdings offen, ob bei der Beschäftigtenzahl auf das Unternehmen oder den Betrieb abzustellen ist.
- Verkürzung von Dauer und Häufigkeit sachgrundloser Befristungen: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund soll nur noch für die Dauer von 18 statt bislang 24 Monaten zugelassen werden. Darüber hinaus soll bis zu dieser Gesamtdauer nur noch eine einmalige statt der bisher dreimaligen Verlängerung möglich sein.
- Höchstdauer bei Kettenbefristungen und Ausweitung des Anschlussverbots: Zur Vermeidung "unendlich langer Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen" soll grds. auch die Sachgrundbefristung nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben (Ausnahme: Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG).
+++ Aufhebung des Kündigungsschutzes für Risikoträger
Siehe hierzu: "Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Änderungen im Kündigungsrecht".