21.12.2018

Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Der neue Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber ab dem 1.1.2019, sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist, seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, max. 15 %, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.

BMAS PM vom 17.12.2018
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