21.12.2018

Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Änderungen im Kündigungsrecht

Zum 1.1.2019 werden die wortgleichen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 HAG aufgehoben. Nach diesen Vorschriften werden bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

+++ Aufhebung von § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB - Hintergrund
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist schon seit geraumer Zeit nicht mehr anwendbar. Bereits am 19.1.2010 hatte der EuGH in der Rechtssache C-555/07 (Kücükdeveci) entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Mit der Aufhebung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird diese Entscheidung nun endlich umgesetzt.

+++ Aufhebung des Kündigungsschutzes für Risikoträger in Finanzinstituten
Noch im Stadium des Referentenentwurfs befinden sich die Pläne des Bundesfinanzministeriums, gut verdienende sog. Risikoträger der Finanzinstitute künftig ohne Begründung entlassen zu können. Das Kreditwesengesetz soll im Zuge des "Brexit-Steuerbegleitgesetzes" entsprechend geändert werden. Die Kernpunkte des Entwurfs im Überblick:

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Die Neuregelung soll für "Risikoträger" gelten. Dies sind nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 21 KWG-RefE Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.
  • Aufhebung des Kündigungsschutzes: Nach § 25a Abs. 5a KWG-RefE  bedarf die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines Risikoträgers bedeutender Institute (vgl. § 25n KWG n.F.) keiner Begründung. Dies soll allerdings nur gegenüber Risikoträgern gelten, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung i.S.v. § 159 SGB VI (234.000 €/Jahr [West], 208.000 €/Jahr [Ost]) überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Mehr zum Thema: Weitere Informationen zu dem Gesetzgebungsvorhaben nebst dem Referentenentwurf im Volltext finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

BMAS PM vom 17.12.2018 und AuS-Gesetzgebungsreport
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