21.12.2018

Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Änderung des Tarifeinheitsgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.7.2017 (1 BvR 1571/15 u.a., ArbRB 2017, 269 [Braun]) zwar entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz und dabei insbesondere die Kollisionsregel in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG bei verfassungskonformer Auslegung weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat dem Gesetzgeber allerdings aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Belange einzelner Berufsgruppen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge ausreichend im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft berücksichtigt werden.

Dem ist der Gesetzgeber jetzt nachgekommen: Zum 1.1.2019 wird das Tarifvertragsgesetz dahingehend geändert, dass die Rechte der Arbeitnehmergruppen, die von dem im Fall der Kollision nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, gestärkt werden: Wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags ihre Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, findet ihr Tarifvertrag entgegen dem Tarifeinheitsgrundsatz dennoch Anwendung.

Der Hintergrund:
Nach dem Tarifeinheitsgrundsatz findet, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden, im Betrieb grds. nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb Anwendung. Soweit es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, selbstständig eine Kollision ihrer Tarifverträge zu vermeiden, ist der Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft mit weniger Mitgliedern im Betrieb in dieser Situation grds. nicht anwendbar.

Mehr zum Thema im ArbRB-Blog:

BMAS PM vom 17.12.2018
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