21.12.2018

Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Verbesserte Förderung von Weiterbildungen und weitere Änderungen im SGB III

Zum 1.1.2019 tritt das Gesetz zur Stärkung der Chancen für die Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) in Kraft.

1. Weiterbildungsförderung
Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, soll verbessert werden. Bisher war die Förderung begrenzt auf Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in kleineren mittleren Unternehmen. Künftig sollen alle Arbeitnehmer grds. unabhängig von der Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten können.

Des Weiteren ist eine Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgesehen.

2. ALG-Versicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird zum 1.1.2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1 % auf 2,5 % befristet bis Ende des Jahres 2022).

3. Verbesserungen für Leistungsbeziehende
Infolge der für Beschäftigte insgesamt sinkenden Beitragsbelastung wird auch die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale von 21 % auf 20 % gesenkt. Zudem wird die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, auf 30 Monate erweitert. Letzteres gilt gem. § 143 Abs. 1 SGB III allerdings erst ab dem 1.1.2020.

4. Entlastung von Betrieben mit Saisonarbeitnehmern
Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet.

BMAS PM vom 17.12.2018
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