21.12.2018

Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Teilhabechancengesetz

Am 1.1.2019 tritt das "Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt" (Teilhabechancengesetz) in Kraft. Damit werden im SGB II die beiden neuen Förderinstrumente "Teilhabe am Arbeitsmarkt" in § 16i SGB II und "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" in § 16e SGB II aufgenommen.

Begünstigte Zielgruppen
  • Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" können zum einen Menschen profitieren, die
    über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
  • Zum anderen können Personen gefördert werden, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
  • Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden.

Förderung durch Lohnzuschüsse
Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB-II-Leistungen erhalten haben, können mit einem Zuschuss zum Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 % des Mindestlohns - es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 %. Die Förderung dauert max. fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre: im ersten Jahr i.H.v. 75 % des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 %. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

Entscheidung durch Jobcenter
Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, wählen die Jobcenter im nächsten Schritt die Personen aus, die für die jeweilige Förderung konkret in Frage kommen. Nur die Jobcenter können diese Entscheidung treffen.

Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zu dem Gesetzgebungsvorhaben nebst Materialien zum Download finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

ArbRB-Redaktion
Zurück