23.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Ausblick | Whistleblowing-Richtlinie

Am 16.12.2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ("Whistleblowing-Richtlinie") in Kraft getreten. Sie soll Hinweisgebern ("Whistleblowern") künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz garantieren. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen zuverlässig funktionierende Meldekanäle einrichten.
  • Hinweisgeber sollen zwar zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe Kanäle zurückgreifen. Aber auch wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie ihren Schutz.
  • Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
  • Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
  • Es werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z.B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt.
  • Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (, wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).
ArbRB-Redaktion
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