Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Ausblick | Änderungen bei der Vorstandsvergütung
- Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft muss künftig eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen.
- Diese Maximalvergütung kann die Hauptversammlung durch verbindliches Votum herabsetzen. Das betrifft allerdings nur den (gedeckelten) Maximalbetrag, nicht jedoch die Aufteilung der Vergütung auf Festvergütung, Bonus, Aktienoptionen usw.
- Laufende Verträge sind nicht betroffen, d.h. der Aufsichtsrat muss auf das Votum der Hauptversammlung für zukünftige Vorstandsverträge reagieren. Es besteht auch keine Anpassungspflicht für den Aufsichtsrat.
- Frei ist der Aufsichtsrat, für wen er die Maximalvergütung in welcher Höhe festlegt. Dies kann für den Gesamtvorstand erfolgen oder für einzelne Vorstandsmitglieder.
- Der Aufsichtsrat ist auch frei, wie er das System der Maximalvergütung strukturiert.
- Vom Vergütungssystem kann im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Aktiengesellschaft vorübergehend abgewichen werden.
- Zukünftig muss die Vergütungsstruktur auf die "nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft" ausgerichtet werden.
- Übergangsregeln: Die Aktionäre können über das Vergütungssystem erstmals in der ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31.12.2020 befinden.