23.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 13: Ausblick | Abschaffung des "gelben Scheins"

Zum 1.1.2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) eingeführt. Zentrale Norm ist insoweit § 109 Abs. 1 SGB IV n.F. Danach erstellt die Krankenkasse eine Meldung zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber, sobald ein Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. § 109 SGB IV n.F. korrespondiert mit dem ebenfalls neu eingefügten § 5 Abs. 1a EFZG, wonach für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung entfällt.

Auch nach Wegfall der Vorlagepflicht müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer allerdings zu den in § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG n.F. genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel bleibt Arbeitnehmern erhalten.
ArbRB-Redaktion
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