Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 13: Ausblick | Abschaffung des "gelben Scheins"
Auch nach Wegfall der Vorlagepflicht müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer allerdings zu den in § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG n.F. genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel bleibt Arbeitnehmern erhalten.
ArbRB-Redaktion