20.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeld

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab dem 1.1.2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent mittels Rechtsverordnung (Beitragssatzverordnung) gesenkt. Dies entlastet sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 - wie in den beiden Vorjahren - 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 1.1.2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2020.
BMAS PM vom 16.12.2019
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