Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 - wie in den beiden Vorjahren - 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 1.1.2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2020.
BMAS PM vom 16.12.2019