23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Arbeitsschutzkontrollgesetz

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt. Damit sind in der Fleischindustrie Werkverträge und Leiharbeit im Kerngeschäft verboten. Zudem sollen bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die staatliche Aufsicht gestärkt werden. Auch für andere Branchen sieht die Neuregelung bundesweit einheitliche Regeln vor, u.a. zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung von Beschäftigten.

Im Einzelnen gilt:
  • In der Fleischindustrie sind ab dem 1.1.2021 Werkverträge und ab dem 1.4.2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk und damit Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte sind davon ausgenommen.
  • Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen - allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000,- Euro erhöht werden.
Bundesregierung PM vom 18.12.2020
Zurück