Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Arbeitsschutzkontrollgesetz
Im Einzelnen gilt:
Bundesregierung PM vom 18.12.2020
- In der Fleischindustrie sind ab dem 1.1.2021 Werkverträge und ab dem 1.4.2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk und damit Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte sind davon ausgenommen.
- Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen - allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
- In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
- Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
- Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000,- Euro erhöht werden.