Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Der neue Hinweisgeberschutz
Persönlicher Anwendungsbereich: Die Neuregelung zum Whistleblowing gilt für alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmern auch Beamte, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten sein.
Sachlicher Anwendungsbereich: Das Gesetz soll insbesondere für Verstöße gelten, die strafbewehrt sind, sowie für bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Interne und externe Meldestellen: Die hinweisgebende Person (bzw. der Whistleblower) soll grds. frei wählen können, ob sie die Verstöße gegenüber internen oder externen Stellen meldet.
Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen: Beschäftigungsgeber müssen grds. interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Das gilt für Unternehmen oder öffentliche Stellen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die Meldestellen bis zum 17.12.2023 einrichten.
Externe Meldestellen: Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) soll eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden.
Vertraulichkeitsgebot: Die Identität der hinweisgebenden Person darf grds. nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen hierüber sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
Anonyme Meldungen: Um der Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen, können die zur Einrichtung von Meldestellen Verpflichteten zunächst frei darüber entscheiden, ob sie anonyme Meldungen ermöglichen. Ab dem 1.1.2025 sind sie allerdings verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber zu ermöglichen.
Schutz vor Repressalien: Hinweisgeber sollen wegen ihrer Meldung keine Repressalien befürchten müssen. Unzulässig sind alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise eine Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing.
Schadensersatz: Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Sie macht sich im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung allerdings auch selbst schadensersatzpflichtig.
Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB):
Oberthür, Der neue Hinweisgeberschutz - Gesetzgebung in der Zielgeraden, ArbRB 2022, 378
Reufels/Osmakova, Der neue Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes - Gelungene Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie?, ArbRB 2022, 147
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