Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Kurzarbeit
- Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld: Anstatt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein. Zudem müssen negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden.
- Erstreckung auf Leiharbeitnehmer: Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Berechnung von Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld bei Grenzgängern
Zum 1.1.2023 wird zudem gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer und ohne Abzug des Solidaritätszuschlags zu berechnen ist.
Vereinfachung bei den Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aus der Zeit der Corona-Pandemie
Zum 1.1.2023 werden die Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zahlungszeitraum von März 2020 bis Juni 2022 vereinfacht. Abschlussprüfungen erfolgen dann nur grds. noch ab einer Gesamtauszahlungssumme i.H.v. über 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld zuzüglich etwaiger Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge) für den jeweiligen Arbeitsausfall; im Übrigen werden Verfahren ohne Abschlussprüfung abgeschlossen. Etwas anderes gilt allerdings bei einem Verdacht auf Missbrauch oder wenn ein Unternehmen die Durchführung einer Abschlussprüfung beantragt hat.