Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen sich die Verträge für die "WiMis" (Wissenschaftliche Mitarbeiter) am bewilligten Projektzeitraum orientieren. Nur in Einzelfällen sollen kürzere Verträge möglich bleiben, z.B. wenn Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.
Längere Befristungen für Hilfstätigkeiten möglich
Bachelor- oder Masterstudenten sollen künftig nicht nur vier, sondern bis zu sechs Jahre studienbegleitend beschäftigt werden können. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Studierenden nicht ausgerechnet in der Endphase ihres Studiums eine Beendigung ihres studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisses befürchten müssen.
Sonderregelung für Wissenschaftler mit Behinderung
Für Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann die befristete Beschäftigung um zwei Jahre verlängert werden.
Berücksichtigung von Familien- und Pflegezeiten
Für Nachwuchswissenschaftler, die Kinder unter 18 Jahren haben, soll sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind verlängern. Gleiches soll für diejenigen gelten, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern.
+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zu diesem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.