22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Der Bundestag hat am 17.12.2015 eine Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Hiermit sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler verhindert werden. Zudem soll die Befristung der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Das Gesetz, das noch den Bundesrat passieren muss, soll im März 2016 in Kraft treten.

Orientierung der Befristungsdauer am Projektzeitraum
Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen sich die Verträge für die "WiMis" (Wissenschaftliche Mitarbeiter) am bewilligten Projektzeitraum orientieren. Nur in Einzelfällen sollen kürzere Verträge möglich bleiben, z.B. wenn Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.

Längere Befristungen für Hilfstätigkeiten möglich
Bachelor- oder Masterstudenten sollen künftig nicht nur vier, sondern bis zu sechs Jahre studienbegleitend beschäftigt werden können. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Studierenden nicht ausgerechnet in der Endphase ihres Studiums eine Beendigung ihres studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisses befürchten müssen.

Sonderregelung für Wissenschaftler mit Behinderung
Für Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann die befristete Beschäftigung um zwei Jahre verlängert werden.

Berücksichtigung von Familien- und Pflegezeiten
Für Nachwuchswissenschaftler, die Kinder unter 18 Jahren haben, soll sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind verlängern. Gleiches soll für diejenigen gelten, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern.

+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zu diesem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

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