Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Datenschutz-Grundverordnung
Die Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes überlässt die DS-GVO weitgehend den Mitgliedstaaten. So können diese nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO "durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext" vorsehen.
Diese Regelungskompetenz erstreckt sich insbesondere auf "Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses".
Art. 82 Abs. 3 DS-GV gestattet den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften die Bedingungen festzulegen, unter denen personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der Einwilligung des Arbeitnehmers verarbeitet werden dürfen.
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