25.01.2018

Der Tarifvertrag über den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt für alle

Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes müssen Beiträge an eine Sozialkasse zahlen. Das folgt aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk, der bereits kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung findet. Daher kann dahinstehen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wirksam ist.

LAG Berlin-Brandenburg 17.1.2018, 15 BVL 5011/16
Der Sachverhalt:
Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4.12.2008 und 30.6.2011 verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte den Tarifvertrag am 4.6.2012 für allgemeinverbindlich. Seit dem 8.9.2017 gilt der Tarifvertrag gem. § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.

Das LAG wies einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zurück. Die Rechtsbeschwerde an das BAG ließ es nicht zu.

Die Gründe:
Für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung finden.

LAG Berlin-Brandenburg PM vom 18.1.2018
Zurück