Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet
Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber grundsätzlich die Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates verbleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.
Uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat
Darüber hinaus sieht das Abkommen die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit). Auch Zahlungen von Unfallrenten können auf Basis des Abkommens in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden.
Inkrafttreten
Das Abkommen ist damit nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU gelten. Zum Inkrafttreten des Abkommens bedarf es nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien beider Staaten.
Linkhinweis:
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