Deutsche Anwaltsauskunft: Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Sabbatjahr
Arbeitnehmer können ausweislich der Stellungnahme der DAA auch keinen Anspruch daraus ableiten, dass einem Kollegen ein Sabbatjahr gewährt wird. Das Sabbatjahr müsse individuell vereinbart sein. Arbeitnehmer hätten lediglich einen Anspruch darauf, bei genau gleichem Sachverhalt nicht willkürlich ungleich behandelt zu werden.
Ausgestaltung
Während eines Sabbatjahrs könne das Arbeitsverhältnis weiterbestehen und ruhend gestellt werden oder es könne formal unterbrochen werden mit einer Wiedereinstellungsgarantie für den Arbeitnehmer, so die DAA. Welche Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hätten, hänge von der vereinbarten Form ab.
Kündigung
Es sei auch grundsätzlich möglich während eines Sabbatjahrs gekündigt zu werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei aufgrund der Abwesenheit jedoch unwahrscheinlich. Personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen seien aber möglich.
Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch bestehe nur, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehe und ruhend gestellt werde und z.B. ein Ausgleich über ein Langzeitkonto erfolge.
Versicherungsschutz
Ob Arbeitnehmer während der Zeit des Sabbatjahrs einen Versicherungsschutz haben, hängt nach Auffassung der DAA ebenso davon ab, ob das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Bei längeren Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses entfalle der Versicherungsschutz, da auch kein Geld eingezahlt werde. Habe man jedoch Wertguthaben angesammelt, genieße man auch Versicherungsschutz während des Sabbatjahrs.
Mehr zum Thema:
Böhm, Sabbatical-Vereinbarung - Gestaltungshinweise unter Berücksichtigung des Flexi-II-Gesetzes, ArbRB 2010, 289 (Heft 9/2010), frei abrufbar im Rahmen eines kostenlosen Tests des Beratermoduls Arbeitsrecht.