13.07.2017

Die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen, kann dies zu einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen, wenn er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hat.

LAG Schleswig-Holstein 12.7.2017, 3 Sa 202/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Dienstleistungsunternehmen für Telekommunikation als leitender Angestellter mit Prokura im Bereich Logistik und Operations beschäftigt. Er beteiligte sich zusätzlich mit 50 % an einer Gesellschaft im Bereich Handel, Service und Beratungen, die im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen tätig ist, ohne darüber die Beklagte zu informieren. Die Gesellschaft führte u.a. Aufträge für die Beklagte durch, arbeitete aber auch für Dritte.

Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers erfahren hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Monatsende hätte enden sollen. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung war rechtmäßig.

Dem Arbeitnehmer ist jede Konkurrenztätigkeit verboten, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, soweit durch die Beteiligung ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gegeben ist. Bei einer 50 %-Beteiligung liegt dies vor, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Die Gesellschaft hat ihre Dienstleistungen nicht nur für die Beklagte erbracht, sondern diese auch über einen Internetauftritt Dritten angeboten. Der Umstand, dass der Kläger bestreitet etwas von dem Internetauftritt gewusst zu haben, ist dabei irrelevant, denn er wäre aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung dazu befähigt gewesen, hierüber Kenntnis zu erlangen.

Da das Fehlverhalten des Klägers im vorliegenden Fall schwer wiegt, ist es der Beklagten nicht länger zuzumuten das Arbeitsverhältnis -auch nicht bis zum Monatsende - fortzuführen.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 3/2017 vom 12.7.2017
Zurück