Die CGZP war nie tariffähig
BAG 23.5.2012, 1 AZB 58/11 u. 1 AZB 67/11Mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hatte der Erste Senat des BAG festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Senatsbeschlusses betrafen allerdings nur die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8.10.2009 beschränkt.
Sodann hatte das LAG Berlin-Brandenburg am 9.1.2012 (Az.: 24 TaBV 1285/11 u.a.) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 5.12.2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das BAG jetzt mit Beschluss vom 22.5.2012 (Az.: 1 ABN 27/12) zurück und stellte in zwei weiteren Entscheidungen vom 23.5.2012 klar, dass durch seinen Beschluss vom 14.12.2010 und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nunmehr seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist.
+++ Die Entscheidungen:
Nach diesen drei Entscheidungen des BAG steht jetzt fest, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Das BAG hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, nunmehr ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden können.
+++ Linkhinweise:
Die drei Entscheidungen sind auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.