05.12.2019

Die Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internet-Plattform begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Arbeit eines sog. Crowdworkers stellt kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform dar, die die einzelnen Aufträge vermittelt, weil schon keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen seitens des Plattform-Betreibers besteht.

LAG München v. 4.12.2019 - 8 Sa 146/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform und führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. "Crowd" vergeben.

Der Kläger traf mit der Beklagten eine streitgegenständliche Basisvereinbarung. Diese berechtigte ihn dazu, über eine App der Beklagten die auf deren Internetplattform angebotenen Aufträge selbstbestimmt auszuwählen. Diese sind bei erfolgter Übernahme grundsätzlich innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten.

Dem Kläger wurde per Email gekündigt, wogegen er mit seiner Kündigungsschutzklage vorgeht. Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Die Berufung vor dem LAG blieb ebenfalls erfolglos. Dieses lies die Revision zum BAG jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zu.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz zu. Es besteht schon kein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter.

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Die Basisvereinbarung zwischen Kläger und Beklagter erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von regelmäßigen Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt zu keiner arbeitsrechtlichen weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Dabei konnte im konkreten Fall offen bleiben, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Unwirksamkeit einer Befristung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen im Klagewege geltend gemacht werden, welche hier schon abgelaufen war.
LAG München BAG vom 4.12.2019
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