Dienstliche Beurteilung von Beamten mittels Ankreuzverfahren kann zulässig sein
BVerwG 17.9.2015, 2 C 13.14 u.a.Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundesverwaltung und in der Zollverwaltung. Ihre dienstlichen Regelbeurteilungen wurden im Wege des Ankreuzverfahrens, also ohne individuelle textliche Begründung erstellt.
Die Kläger begehrten die Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen in Textform. In der ersten Instanz hatten ihre Klagen keinen Erfolg. Die Berufungsgerichte gaben den Klagen mit einer Ausnahme statt und verpflichteten die Dienstherren, die Kläger erneut zu beurteilen. Die Berufungsgerichte begründeten das damit, dass das Ankreuzverfahren die fachlichen Leistungen nicht nachvollziehbar abbildet und gegen § 49 BLV verstößt. In manchen Fällen fehle zudem eine hinreichende Dienstpostenbewertung.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz zwar im Ergebnis, bewertete die Anforderungen an dienstliche Beurteilungen jedoch deutlich anders als die Berufungsgerichte.
Die Gründe:
Dienstliche Beurteilungen dürfen hinsichtlich der Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden, wenn die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen in Textform definiert sind.
Das aus den Einzelbewertungen folgende Gesamturteil muss jedoch gesondert begründet werden. Der Beamte muss erkennen können, wie sich die Gesamtnote aus den verschiedenen Einzelnoten zusammensetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Leistungsbild des Beamten so einheitlich darstellt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.
Dies vorausgesetzt, ermöglichen dienstliche Beurteilungen die verfassungsrechtlich verankerte Bestenauslese und genügen den Anforderungen von § 49 BLV.
Für eine Dienstpostenbewertung reicht es aus, den Schweregrad der wahrgenommenen Aufgaben einzuordnen. Besondere Ausführungen sind in der dienstlichen Beurteilung entbehrlich.