Direktionsrecht: Hausmeister kann an einer zweiten Schule eingesetzt werden
BAG 24.5.2018, 6 AZR 116/17Der Kläger ist seit dem 23.1.1978 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Am 2.6.1981 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der in § 1 beinhaltet, dass der Kläger ab 1.5.1981 als Hausmeister (Hallenwart) für die Sporthalle eingestellt wird. Die Übertragung für ein weiteres Gebäude bleibt vorbehalten. Kraft individualvertraglicher Bezugnahme finden der TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7.2.2006 sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) idF vom 20.12.2016 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD-NRW regelt, dass die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten nicht 46.75 Stunden wöchentlich überschreiten darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 TVöD-NRW stimmt die dem Schulhausmeister obliegenden Aufgaben. Ob in welchen Umfang der Schulhausmeister zu verrichten hat, ergibt sich gem. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 TVöD-NRW im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers.
2011 und 2012 führte die Beklagte eine Organisationsuntersuchung der Hausmeisterdienste an ihren Schulen durch und berechnete dabei den Stellenbedarf an den einzelnen Schulen. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass am R-Gymnasium (RTG), an dem der Kläger ausschließlich tätig war, Bedarf für eine 0,7-Stelle bestehe. Für die ca. zwei Kilometer entfernte Gesamtschule (GS), die ebenfalls von einem in Vollzeit tätigen Hausmeister betreut wurde, ergab die Untersuchung einen Bedarf von 1,24 Stellen. Die Beklagte wies daher den Kläger an, jeweils Montag und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr als Hausmeister an der GS tätig zu werden.
Der Kläger machte geltend, die Beklagte könne ihn nicht wirksam anweisen, an einer weiteren Schule tätig zu werden. Er beantragte daher zuletzt festzustellen, dass er berechtigt ist, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme des Falls angeordneter Überstunden ausschließlich am RTG zu erbringen. Der Kläger hatte mit seinem Antrag in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger ist nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme angeordneter Überstunden ausschließlich am RTG zu erbringen. Die auf § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD-V beruhende Weisung der Beklagten an den Kläger, montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr an der GS Tätigkeiten eines Schulhausmeisters zu verrichten, ist wirksam.
Das Weisungsrecht der Beklagten, den Kläger an einer zweiten Schule einzusetzen, ist nicht arbeitsvertraglich beschränkt. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt sich um einen im öffentlichen Dienst üblichen Musterarbeitsvertrag mit AGB. Jedenfalls stellt aber § 1 des Arbeitsvertrags eine sog. Einmalbedingung gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Der Inhalt der sog. Einmalbedingung ist nach dem objektiven-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Danach ist § 1 nicht konstitutiv und das Weisungsrecht nicht eingeschränkt. Die Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass sich die Hausmeistertätigkeit auf eine Schule beschränkt. Das weitere Gebäude muss sich nicht auf dem gleichen Schulgelände befinden. Es kann auch ein Gebäude eines anderen Schulstandorts sein. Abändernde Vereinbarungen hinsichtlich der Versetzungsklausel haben die Parteien nicht getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum genügt nicht für die Annahme einer Konkretisierung auf einen Standort.
Der Weisung der Beklagten stehen auch nicht der TVöD-V sowie der TVöD-NRW und die als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 TVöD-NRW vereinbarten Richtlinien nicht entgegen. Diesen Regelungen lässt sich der vom Kläger reklamierte Grundsatz, wonach ein Schulhausmeister jeweils nur für eine Schule zuständig sein kann, nicht entnehmen. Der TVöD-V befasst sich gar nicht mit Aufgaben eines Schulhausmeisters. Der TVöD-NRW gibt ebenso wenig vor, dass ein Schulhausmeister nur an einer Schule eingesetzt werden darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 TVöD-NRW umschreibt nur allgemein die Arbeitspflichten. Er stellt keine Reglung zum Arbeitsort auf. Der vom Kläger angenommene Grundsatz folgt schließlich auch nicht aus den tariflichen Arbeitszeitregelungen. Diese stehen grundsätzlich einem Einsatz an einer anderen Schule nicht entgegen. Es darf lediglich bei den Einsatzzeiten des Klägers die zulässigen Grenzen nicht überschritten werden. Dass dies mit einem Einsatz an einer zweiten Schule zwingend einhergeht, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wahrt die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB. Die Beklagte hat ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers und dem Ausgleich der Unterversorgung der GS angemessen gegen die Interessen des Klägers, nur an einer Schule tätig zu werden, abgewogen. Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihm dadurch Nachteile entstünden, die berücksichtigt werden müssten. Die zwischen den beiden Schulen zurückzulegende Wegstrecke von ca. zwei Kilometern macht die Weisung nicht unbillig.
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