27.01.2020

Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie - Stellenbesetzung nicht untersagt

Abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer sind die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handelt es sich allerdings nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.

Arbeitsgericht Berlin v. 27.1.2020 - 38 Ga 14897/19
Der Sachverhalt:
Ähnlich wie im Verfahren Az.: 45 Ga 15221/19 hatte sich der Verfügungskläger auf die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie beworben. Er war nicht berücksichtigt worden und hat daraufhin ebenfalls u.a. geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.

Im Gegensatz zur 45. Kammer hat die 38. Kammer des Arbeitsgerichtes Berlin den Antrag zurückgewiesen.

Die Gründe:
Abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer sind die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handelt es sich allerdings nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Infolgedessen kann die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gem. Art. 33 GG überprüft werden.
 
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 05/20
Zurück