Diskriminierung nach dem AGG muss innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden
BAG 15.3.2012, 8 AZR 160/11Der Kläger hatte sich auf eine vom beklagten Land ausgeschriebene Stelle als Lehrkraft an einer Justizvollzugsanstalt beworben und dabei ausdrücklich auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt am 2.9.2008 eine Absage.
Mit einem am 4.11.2008 beim beklagten Land eingegangenen Schreiben machte der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend. Es bestehe eine Vermutung für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung, da das Land gegen seine nach § 82 SGB IX bestehende Verpflichtungen zur Einladung zum Vorstellungsgespräch verstoßen habe.
Das beklagte Land machte dagegen geltend, dass etwaige Ansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet seien. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten gem. § 37 TVöD sei hier nicht anwendbar, weil noch kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG. Die Klage scheitert bereits daran, dass der Kläger die für die Geltendmachung der Ansprüche maßgebliche Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten hat. Diese Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist daher von jedem Arbeitnehmer, der Ansprüche nach dem AGG geltend machen will, zu beachten.
Der Kläger hatte bereits mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien für eine Benachteiligung, da er bei der Bewerbung ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war der Kläger mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2.9.2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am 4.11.2008 und damit zu spät.
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