Diskriminierung wegen des Alters bei Stellenanzeige mit Formulierung "junges hochmotiviertes Team"
LAG Nürnberg v. 27.5.2020 - 2 Sa 1/20
Der Sachverhalt:
Der Streit der Parteien betrifft eine behauptete Diskriminierung und daraus folgende Ersatzansprüche. Der 61-jährige Kläger ist Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels.
Im März 2019 schaltete die Beklagte eine Stellenanzeige. Unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" stand u.a.: Man suche "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team". Der Kläger bewarb sich mit einer 18-seitigen Bewerbung und legte seinen Werdegang dar und Zertifikate vor. Nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war, sah der Kläger sich durch die Formulierung "junges, hoch motiviertes Team" wegen seines Alters diskriminiert. Er klagte auf Zahlung einer Entschädigung.
Das ArbG gab der Klage teilweise statt. Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung des Klägers hatten vor dem LAG Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. zwei Monatsgehältern, insgesamt rd. 6.700 €.
Die Stellenanzeige lässt vermuten, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 1 AGG).
Begriffe "jung" und "hochmotiviert" beschreiben Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff "hochmotiviert" ist zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Dadurch wird die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Zudem kann die Formulierung nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt, weil er ebenfalls jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
Aus diesem Grunde besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt hat, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle bekommen hätte, erhält er nicht drei, sondern nur zwei Monatsgehälter als Entschädigung.
LAG Nürnberg online
Der Streit der Parteien betrifft eine behauptete Diskriminierung und daraus folgende Ersatzansprüche. Der 61-jährige Kläger ist Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels.
Im März 2019 schaltete die Beklagte eine Stellenanzeige. Unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" stand u.a.: Man suche "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team". Der Kläger bewarb sich mit einer 18-seitigen Bewerbung und legte seinen Werdegang dar und Zertifikate vor. Nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war, sah der Kläger sich durch die Formulierung "junges, hoch motiviertes Team" wegen seines Alters diskriminiert. Er klagte auf Zahlung einer Entschädigung.
Das ArbG gab der Klage teilweise statt. Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung des Klägers hatten vor dem LAG Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. zwei Monatsgehältern, insgesamt rd. 6.700 €.
Die Stellenanzeige lässt vermuten, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 1 AGG).
Begriffe "jung" und "hochmotiviert" beschreiben Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff "hochmotiviert" ist zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Dadurch wird die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Zudem kann die Formulierung nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt, weil er ebenfalls jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
Aus diesem Grunde besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt hat, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle bekommen hätte, erhält er nicht drei, sondern nur zwei Monatsgehälter als Entschädigung.