Doch keine Untersagung des Vivantes-Streiks
ArbG Berlin v. 24.8.2021 - 36 Ga 8475/21Der Berliner Krankenhaus-Betreiber Vivantes hat im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) verlangt, den bereits begonnenen Warnstreik zu beenden. Zur Begründung hat Vivantes geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrags eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen u.a. in den speziellen Regelungen zum Ausgleich von Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechselschichten. Darüber hinaus seien während des Warnstreiks nicht hinreichend Notdienste vorgesehen.
Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarifvertraglichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit während die angestrebten Regelungen Arbeitsinhalte betreffen. Notdienste habe sie inzwischen zugesagt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen. Hiergegen kann Vivantes Berufung einlegen.
Die Gründe:
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist kein Verstoß gegen die Friedenspflicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Der Streik ist auch nicht mangels Notdienstes zu untersagen. Zwischenzeitlich liegt hierzu - anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung - eine eindeutige Erklärung von ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten ist dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen ist nicht erforderlich.