21.03.2019

Doppeltes Arbeitslosengeld für echte Grenzgänger möglich

Die Bundesagentur für Arbeit darf im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen.

LSG Essen v. 14.3.2019 - L 9 AL 144/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ging Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrte aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er etwa ein Jahr lang niederländisches Arbeitslosengeld. Danach war er erneut zeitweise in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die die beklagte Bundesagentur für Arbeit ab. Dagegen wehrte der Kläger sich vor Gericht.

Die Klage hatte vor dem SG Erfolg. Das LSG wies die Berufung der beklagten Bundesagentur für Arbeit zurück, ließ jedoch die Revision zu.

Die Gründe:
Der Kläger muss sich nicht die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges auf seine Anspruchsdauer in Deutschland anrechnen lassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, nicht erneut zu berücksichtigen. Für den Anspruch nach deutschem Recht ist lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten abzustellen.

Dies verletzt das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004) nicht. Das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld sind zwar Leistungen gleicher Art, beruhen jedoch nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit.
 
LSG Essen PM vom 18.3.2019
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