23.11.2017

Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber

Wird ein Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Eine arbeitsvertraglich bestehende dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts gilt weiterhin fort.

BAG 23.11.2017, 6 AZR 683/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1.1.2014 ging das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang auf die Beklagte über. Die Beklagte ist als gemeinnützige GmbH kein Mitglied des Diakonischen Werks und kann es auch nicht werden.

Die Beklagte wollte die AVR im Arbeitsverhältnis nur noch statisch mit der am 31.12.2013 geltenden Fassung anwenden. Sie beschloss daher die Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10.7. und 8.12.2014 nicht an den Kläger weiterzugeben.

Der Kläger erhob Klage auf Zahlung des erhöhten Entgelts. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte ist durch den Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Teil der Pflichten ist auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in den AVR geregelte kirchliche Arbeitsrecht.

Wird in einem Arbeitsvertrag dynamisch auf die AVR Bezug genommen, verpflichtet dies auch den weltlichen Erwerber zur dynamischen Inbezugnahme. Änderungen der AVR, wie z.B. Entgelterhöhungen müssen übernommen werden. Die dynamische Geltung der AVR hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (BAG 30.8.2017, 4 AZR 95/14).

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 54/17 vom 23.11.2017
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