Eigenkündigung wegen Problemschwangerschaft führt regelmäßig nicht zu Einbußen beim Arbeitslosengeld
SG Dortmund 27.2.2012, S 31 AL 262/08Die Klägerin lebte ursprünglich in A. und war seit 2003 als Reinigungskraft beschäftigt. Von Februar bis April 2008 war sie arbeitsunfähig krank, da sie schwanger war und die Gefahr einer Fehlgeburt bestand. Um in dieser Situation zum Kindsvater nach B. ziehen zu können, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber am 24.4.2008 einen Aufhebungsvertrag zum 25.4.2008.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit vom 26.4. bis 18.7.2008 fest. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst habe. Ihre Schwangerschaft rechtfertige die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Die Klägerin hätte noch bis zur Mutterschutzfrist arbeiten und dann den Umzug durchführen können.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, sie habe die Fürsorge des Kindesvaters gebraucht. Deswegen habe sie gekündigt und sei nach B. gezogen. Das SG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch ruht nicht wegen einer Sperrzeit nach § 144 SGB III.
Zwar hat die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, indem sie einen Aufhebungsvertrag mit ihrem bisherigen Arbeitgeber geschlossen hat, ohne eine Anschlussarbeit in Aussicht zu haben. Jedoch stand ihr für dieses Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände der Versicherten nicht mehr zumutbar ist.
Im Streitfall war der der Klägerin eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in A. nicht mehr zumutbar. Sie war schwanger, die Schwangerschaft war problematisch und es drohte eine Fehlgeburt. In dieser Situation brauchte die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes dringend die Unterstützung des Kindesvaters. Dies war nur dadurch zu ermöglichen, dass die Klägerin nach B. zog und ihre Arbeit in A. aufgab.
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