02.05.2019

Eine Betriebsratswahl für weit auseinanderliegende Betriebsteile kann anfechtbar sein

Befinden sich Betriebsteile weit entfernt von dem zentralen Betrieb - in diesem Fall über 600 km entfernt - ist eine einheitliche Betriebsratswahl, bei dem die Mitarbeiter dieser entfernten Betriebsteile ebenfalls abstimmen, ohne einen eigenen Betriebsrat zu wählen, aufgrund der Verkennung des sog. Betriebsbegriffs als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des BetrVG unwirksam.

ArbG Stuttgart v. 25.4.2019 - 21 BV 62/18
Der Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer Betriebswahl des Betriebs "Zentrale Stuttgart" der Daimler AG zu entscheiden. Strittig war, ob die Teilnahme von drei räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen an der Betriebswahl rechtmäßig war oder ob diese jeweils einen eigenen Betriebsrat hätten wählen müssen. Nach Ansicht einiger Mitarbeiter war die Betriebswahl rechtswidrig. Sie fochten diese daher an.

Das Arbeitsgericht gab den Antragstellern Recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Betriebsratswahl ist unwirksam.

Die Wahl hat unter Verkennung des sog. Betriebsbegriffs stattgefunden, was einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des BetrVG darstellt. Bei der Wahl haben die Mitarbeiter zu Unrecht keine eigenständigen Betriebsräte in selbstständigen betriebsratsfähigen Einheiten i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gewählt. Nach Sinn und Zweck des BetrVG ist eine effektive Betreuung der vor Ort beschäftigten Mitarbeiter durch einen über 600 km entfernten Betriebsrat nicht möglich. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht durch die Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen oder Skype.

Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist in jedem Fall kausal, da entgegen der gesetzlichen Wertung ein einheitlicher Betriebsrat und nicht drei getrennte Betriebsräte gewählt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die geringe Anzahl der Mitarbeiter in den weit entfernten Betrieben das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht beeinflusst hat. Wäre die Anfechtung aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen, stünde rechtskräftig fest, dass in den weit entfernten Betrieben ein wirksam installierter Betriebsrat vorläge, was der gesetzlichen Wertung widerspricht.
ArbG Stuttgart PM vom 24.4.2019
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