Einleitung eines Verfahrens gegen den Arbeitgeber ist kein laufendes Geschäft des Betriebsrats
LAG Düsseldorf 5.8.2015, 4 TaBVGa 6/15Die Arbeitgeberin führte in ihrem Betrieb zwei neue EDV-gestützte Maßnahmen zur Verkaufsförderung und zur Steigerung der Kundenorientierung ein.
Gegen diese Maßnahmen wandte sich der Gesamtbetriebsrat und machte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, die eingeführten Maßnahmen würden seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzen. Er verwies auf zwei Beschlüsse seines Gesamtbetriebsausschusses zur Verfahrenseinleitung.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf einstweilige Untersagung zurück. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LAG entschied, dass der Antrag des Betriebsrats unzulässig ist.
Die Gründe:
Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig, weil nicht der Gesamtbetriebsausschuss zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zuständig war, sondern der Gesamtbetriebsrat. Denn die Beschlussfassung über die Einleitung eines Verfahrens zur Untersagung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gehört nicht zu den laufenden Geschäften, die gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsausschuss führt.
Der Beschluss über die Verfahrenseinleitung in einer Mitbestimmungsangelegenheit zählt vielmehr zu den Aufgaben zur selbständigen Erledigung, die grds. dem Gesamtbetriebsrat obliegen. Die Beschlussfassung beinhaltet zwar nur die Sicherung und nicht die Wahrnehmung oder Ausübung eines Mitbestimmungsrechts; sie geht aber dennoch über eine lediglich interne, verwaltungsmäßige Angelegenheit hinaus.
Der Gesamtbetriebsrat hätte zwar nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auf den Ausschuss übertragen können. Dies ist hier aber nicht geschehen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des LAG Düsseldorf veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.