Einmalige Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung
LAG Schleswig-Holstein 27.8.2014, 3 Sa 153/14Die klagende Arbeitgeberin hatte der in einer kleinen Filiale beschäftigten Beklagten innerhalb der Probezeit gekündigt und sie sofort freigestellt. Trotz Arbeitsunfähigkeit bestand sie auf sofortige Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe soll die Beklagte in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als "Arschloch". Die Beklagte war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 € zu zahlen. Dazu war die Beklagte allerdings nicht bereit.
Die Klägerin war der Ansicht, es bestünde Wiederholungsgefahr, wie sich aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben, zeige. Die Beklagte versicherte im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde.
Das ArbG wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG erfolglos. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung, da es an einer Wiederholungsgefahr fehlte.
Sind Äußerungen bereits einmal gefallen, wird zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Liegt aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis, spricht das gegen eine Wiederholungsgefahr.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich gegen eine Unterlassungsklage verteidigt. Dabei müssen alle Einzelumstände des Falles und auch das Prozessverhalten betrachtet werden.