30.08.2021

Einordnung eines selbstständigen Rechtsanwalts als arbeitnehmerähnliche Person

Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung von deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein, woraus folgt, dass er seine Zahlungsansprüche gegen die Kanzlei vor den Arbeitsgerichten einklagen kann.

LAG Nürnberg v. 14.4.2021 - 4 Ta 148/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen ist.

Der Kläger macht für das Jahr 2015 geltend, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 25% der Rechtsanwaltsgebühren hat, die durch seine Bearbeitung eigener Mandate entstanden sind und er begehrt im Rahmen eines Stufenantrags u.a. Auskunft über den Gegenstandswert, über die in Ansatz gebrachten Gebühren und über die Zahlungseingänge hinsichtlich der von ihm Jahr 2015 bearbeiteten Mandate sowie Zahlung nach Auskunftserteilung.

Der Kläger war in der Kanzlei der Beklagten vom 1.1.2013 bis 31.12.2015 als selbstständiger Rechtsanwalt in Teilzeit (Drei-Tage-Woche) tätig. Der Kläger hat die Rechtsanwaltsgebühren der von ihm selbständig bearbeiteten Mandate vollständig an die Beklagten abgetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG eröffnet sei, weil er arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei. Die Beklagten rügten den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg.

Das ArbG sah den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das LG. Das LAG hat diese Entscheidung nach sofortiger Beschwerde aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger war arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für alle Klageanträge eröffnet ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Der Kläger war 2015 von den Beklagten wirtschaftlich abhängig. Der Kläger hat 2015 von den Beklagten Zahlungen i.H.v. ca. 18.500 € erhalten und daneben weitere Einkünfte i.H.v. ca. 8.000 € erzielt. Danach stellte die vom Kläger von der Beklagten bezogene Vergütung die deutlich höhere Einkommensquelle (knapp 70% des Jahreseinkommens) und damit die entscheidende Existenzgrundlage dar.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur im Rahmen einer Drei-Tage-Woche als Rechtsanwalt tätig war, er im Übrigen an seiner Doktorarbeit gearbeitet und ggf. die Möglichkeit gehabt hat, an den verbleibenden Tagen einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht zwingend dadurch charakterisiert, dass die Gestaltung des Vertragsverhältnisses den Dienstleistenden derart beansprucht, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Eine Teilzeittätigkeit, die in ihrer Sozialtypik einem Teilzeitarbeitsverhältnis nahesteht, steht daher der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht entgegen.

Der Kläger war nach der tatsachlichen Durchführung seiner Beschäftigung außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem als Arbeitnehmer angestellten Rechtsanwalt vergleichbar schutzbedürftig. Dies ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Denn der Kläger war nicht Partner einer Anwaltssozietät. (Ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines der Vorschrift des § 705 BGB entsprechenden Gesellschaftsvertrages Partner einer Anwaltssozietät ist, die auch den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, ist laut BAG v. 15.4.1993 - 2 AZB 32/92 - keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, auch wenn er von der Sozietät wirtschaftlich abhängig ist.)

Ganz wesentlich für die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit spricht, dass der Kläger nach der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung seine Ansprüche auf Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe an die Beklagten abgetreten und von diesen lediglich einen monatlichen Fixbetrag i.H.v. ca. 1.500 € netto erhalten hat. Er hat seine eigenen Mandate nicht auf eigene Rechnung betreut. Er war in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr einem gegen Festgehalt als Arbeitnehmer beschäftigten Anwalt vergleichbar.

Dass das Sozialgericht Nürnberg die sozialrechtliche Statusfeststellungsklage des Klägers abgewiesen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung entfaltet arbeitsrechtlich keine Bindungswirkung.
Justiz Bayern online
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