14.12.2017

Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden

Die Bruttoentgeltlisten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dürfen dem Betriebsrat nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Auch die Bestimmungen des EntgeltTranspG - insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 - und datenschutzrechtliche Bestimmungen gebieten keine Anonymisierung.

LAG Hamm 19.9.2017, 7 TaBV 43/17
Der Sachverhalt:
Antragsteller ist der im Klinikum der Arbeitgeberin in P gewählte Betriebsrat, der einen Betriebsausschuss eingerichtet hat. Die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin betreibt bundesweit zahlreiche Kliniken und Einrichtungen zur Rehabilitation.

Bis Ende 2015 erstellte die Arbeitgeberin sog. Personenstandsmeldungen, in die der Betriebsrat Einsicht nahm. Es handelte sich dabei um Bruttolohn- und Gehaltstabellen. Der Betriebsrat monierte, dass die Arbeitgeberin dies nicht fortsetzte. Die Arbeitgeberin bot ihm daraufhin die Einsichtnahme in die Bruttogehaltsliste für den 14.9.2016 an, was der Betriebsrat wegen Abwesenheit seines Vorsitzenden nicht wahrnahm. In der Folgezeit wurde die Einsichtnahme auch nach mehrfacher Aufforderung seitens des Betriebsrats nicht ermöglicht.

Der Betriebsrat stellte daraufhin den Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens. Nach dem erstinstanzlichen Gütetermin gewährte die Arbeitgeberin Einsichtnahme in eine anonymisierte Bruttoentgeltliste. Der Betriebsrat änderte seinen Antrag sodann dahingehend, der Arbeitgeberin aufzutragen, dem Betriebsrat Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten, die auch die Namen und Vornamen der Beschäftigten enthielten, zu gewähren.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG müssen auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten.

Zwar enthält § 80 Abs. 2 Satz2 Halbs. 2 BetrVG keine ausdrückliche Regelung zur Aufführung von Namen und Vornamen in den Bruttoentgeltlisten. Es ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass eine Aufführung geboten ist. Der nötige und erforderliche Aufgabenbezug des Betriebsrats ergibt sich schon daraus, dass er nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Zudem benötigt der Betriebsrat Informationen dazu, ob bestimmte Vergütungsmechanismen, die der Arbeitgeber eingeführt hat, zu einem Mitbestimmungsrecht i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG führt. Der Betriebsrat muss in der Lage sein zu bewerten, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiert.

Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG wird nicht erfüllt, wenn die Bruttoentgeltliste eine Zuordnung der dort enthaltenen Angaben zu einem konkreten Beschäftigten aufgrund der Anonymisierung nicht möglich macht. Denn erst mithilfe eines Namens kann der Betriebsrat konkrete Feststellungen machen. Es ist dem Betriebsrat nicht zumutbar, in detektivischer Kleinarbeit anhand der übrigen Daten der Bruttoentgeltliste zu versuchen, eine Zuordnung der Vergütungsbestandteile zu einem konkreten Arbeitnehmer herzustellen. Der Gesetzgeber ist - wie man dem Wortlaut der Regelung entnehmen kann - auch nicht von zwei verschiedenen, sondern von einer Bruttoentgeltliste ausgegangen ist, die typischerweise auch die Namen der Beschäftigten enthält. Rechtsprechung und Literatur gehen ebenfalls davon aus, dass der Arbeitgeber keine spezielle Liste extra für den Betriebsrat erstellen muss, sondern vorhandene Listen zur Einsicht bereithält. Ausschließlich im Entgelttransparenzgesetz sieht der Gesetzgeber eine spezielle Aufbereitung vor.

Datenschutzrechtliche Interessen stehen dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Beim Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Zudem stehen auch die Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes dem Anspruch nicht entgegen, denn sie sehen keine Einschränkung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Betriebsrats vor, sondern eine Erweiterung. Der Betriebsrat wird bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs gestärkt. Eine Anonymisierung würde dieser Stärkung zuwiderlaufen.

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