30.09.2015

Eltern haben keinen Anspruch auf weitere Entlastungen bei den Sozialabgaben

Das Bundessozialgericht hat in einem Musterverfahren entschieden, dass Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder keine Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung verlangen können. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum, den er nicht überschritten habe.

BSG 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R
Der Sachverhalt:
Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar mit drei Kindern. Sie machten eine Reduzierung ihrer Beitragslast geltend. Wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder müssten sie nur Beiträge in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrags in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung ihrer Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen wurden im Streitfall rechtmäßig angewandt und verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz.

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Diesen Spielraum hat er nicht überschritten. Denn der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern wird bereits in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt, so etwa bei den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die aktuellen Ausgleichsmaßnahmen sind auch nicht derart unzureichend, dass die Schwelle der Verfassungswidrigkeit überschritten wäre. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 (Az.: 1 BvR 1629/94), in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes.

Es lässt sich weder daraus noch aus anderen  verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen.

BSG PM Nr. 24/15 v. 30.9.2015
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