07.10.2013

Entgegen dem BAG: "Zuvor-Beschäftigungsverbot" bei sachgrundlosen Befristungen ist nicht zeitlich beschränkt

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen sind. Das LAG stellt sich damit ausdrücklich gegen eine Entscheidung des Siebten Senats des BAG.

LAG Baden-Württemberg 26.9.2013, 6 Sa 28/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war 2007 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vier Monate lang bei dem beklagten Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt gewesen. Vier Jahre später stellte der Beklagte ihn erneut aufgrund eines sachgrundlos befristeten Vertrags ein; die Befristung wurde zweimal verlängert und belief sich insgesamt auf zwei Jahre. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrags und begehrte die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten besteht.

Das LAG gab der Klage statt, ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die letzte Befristung des Arbeitsvertrags war wegen Verstoßes gegen das "Zuvor-Beschäftigungsverbot" unzulässig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies war hier der Fall, da der Kläger vier Jahre vor dem erneuten Vertragsschluss schon einmal bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist.

Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" zwar mit Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) dahingehend einschränkend ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Dieser Rechtsprechung ist aber nicht zu folgen. Das BAG hat mit dem Urteil die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Das folgt zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung des Zuvor-Beschäftigungsverbots enthält. Zum anderen entsprach es dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, gerade keine Frist in das Gesetz aufzunehmen.

Das BAG hätte jedenfalls die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weicht die Rechtsprechung des Siebten Senats des BAG von der des Zweiten Senats ab, so dass der Siebte Senat zur Wahrung der Rechtseinheit das Verfahren nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Linkhinweis:
Das auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) finden Sie hier.

LAG Baden-Württemberg PM vom 1.10.2013
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