Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei einheitlichem Verhinderungsfall auf sechs Wochen beschränkt
BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Infolge eines psychischen Leidens wurde sie arbeitsunfähig. Die folgenden sechs Wochen leistete die Beklagte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Im Anschluss unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt sie von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung mehr, wogegen sich ihre Klare u.a. richtete.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das LAG ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für die weiteren sechs Wochen zu.
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag.
BAG PM Nr. 45/19 vom 11.12.2019
Die Klägerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Infolge eines psychischen Leidens wurde sie arbeitsunfähig. Die folgenden sechs Wochen leistete die Beklagte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Im Anschluss unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt sie von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung mehr, wogegen sich ihre Klare u.a. richtete.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das LAG ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für die weiteren sechs Wochen zu.
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag.