Entgeltumwandlung: Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
BAG 26.4.2018, 3 AZR 586/16Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Beklagte verpflichtet, jährlich rd. 1.000 € in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen, deren Versicherungsnehmerin die Beklagte ist. Die Versicherung, die von der Beklagten durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags. Zur Begründung führte er an, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
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