EntgTranspG: Kein Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiterin
LAG Berlin-Brandenburg v. 5.2.2018 - 16 Sa 983/18Die Klägerin ist seit März 2007 bei der beklagten Sendeanstalt ZDF zunächst als "Online-Redakteurin" und seit April 2008 als Redakteurin des von der Beklagten produzierten Polit-Magazins "Frontal 21" beschäftigt,. Seit dem Juli 2016 gegen eine Vergütung i.H.v. 5.918,93 € brutto. Zuvor war die Klägerin im Anschluss an ihr Hochschulstudium knapp 10 Jahre als TV-Redakteurin tätig.
Beschäftigt wurde die Klägerin als freie Mitarbeiterin (sog. feste-freie Mitarbeiterin). Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag datiert vom 5.7.2011. Nach dessen § 1 Abs. 2 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin gemäß dem "Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis" als Redakteurin mit besonderer Verantwortung, § 2 Ziffer 1, tätig.
Die Klägerin war der Ansicht, sie werde wegen ihres Geschlechts bei gleichwertiger Tätigkeit schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Die Beklagte sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch abgewiesen, weil für ihn eine gesetzliche Grundlage fehle. Auch habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG erfolglos. Allerdings wurde wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht weder ein dem Auskunftsanspruch zugrunde liegender Leistungsanspruch nach § 10 EntgTranspG zu noch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Die Klägerin war zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt, sondern als freie Mitarbeiterin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass freien Mitarbeitern kein Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG zusteht.
Außerdem hat die Klägerin keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen. Infolgedessen konnte auch keine Diskriminierung der Klägerin festgestellt werden. Somit schied sowohl ein Anspruch auf weitere Vergütung als auch eine Entschädigung bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz aus.