08.07.2022

Entlassung einer Polizeivollzugsbeamtin auf Probe wegen des Verdachts der Fälschung von Impfausweisen

Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Form der Herstellung von gefälschten Impfausweisen kann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen.

VG Saarlouis v. 4.7.2022 - 2 L 297/22
Der Sachverhalt:
Das VG Saarlouis hat den Eilantrag einer noch in der Probezeit befindlichen Polizeivollzugsbeamtin zurückgewiesen, mit dem diese sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wehrte. Gegen die Antragstellerin war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Diesem lag der Vorwurf zugrunde, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft hat. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG zu.

Die Gründe:
Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe kann gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig ist, besitzt, um eine Bewährung zu verneinen. Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertigt unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schlussfolgerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt hat. In der Ermöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise durch nicht geimpfte Personen ist ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbart. Dies erlaubt die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin ungeeignet ist.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
VG Mainz vom 21.7.2021 - 4 L 513/21.MZ

Kurzbeitrag:
Falsche Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt = Kündigung
AA 2022, 92

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VG Saarlouis PM vom 5.7.2022
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