Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt
Bei der Berechnung der Einkommensentwicklung werden die Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen zugrunde gelegt. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 muss von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss zugestimmt haben, bevor sie verkündet wird und in Kraft tritt.
Bedeutende Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2018 im Überblick
Eine wichtige Bezugsgröße für viele Werte in der Sozialversicherung, u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat im Vergleich zu 2017 2.975 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt von 2.660 Euro/Monat im Vorjahr auf 2.695 Euro/Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat).
Die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.400 Euro im Verhältnis zu 57.600 Euro in 2017. Die ebenso bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2018 53.100 Euro jährlich.
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