Entzug einer Abteilungsleiterfunktion und Realisierung von Filmprojekten beim SWR
LAG Stuttgart v. 11.7.2022 - 1 Sa 39/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit fast 30 Jahren beim SWR als (leitender) Redakteur beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ist er mit der Hälfte seiner Arbeitszeit als Dozent (Professor) an der Filmakademie Ludwigsburg tätig; mit deren anderen Hälfte soll der Kläger herausragende Filmprojekte entwickeln.
Für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.7.2014 wurde der Kläger befristet zum Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Bestellung bis zum 31.7.2019 verlängert. Im Jahr 2012 sagte der SWR dem Kläger zu, größere Filmprojekte realisieren zu können und hierfür einen Etat zur Verfügung zu stellen. Für die Anfertigung des Drehbuchs und für die Regie wurde der Kläger unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt.
Im Jahr 2018 kam es im Anschluss an eine interne Revision zu Gesprächen zwischen den Parteien. Es ist streitig, ob der Kläger hieraus schließen durfte, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter über den 31.7.2019 andauern werde. Im April 2019 teilte der SWR dem Kläger mit, dass die Vereinbarung betr. seine Abteilungsleiterfunktion nicht verlängert werde. Wenig später erklärte der SWR, dass damit auch die Nebenabrede über die Realisierung von Filmprojekten ende.
Mit seiner Klage erstrebte der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass ihn der SWR weiterhin als Abteilungsleiter zu beschäftigen habe und die Zusage über die Realisierung von Filmprojekten größeren Umfangs fortbestehe. Das ArbG wies die Klage auf Beschäftigung als Abteilungsleiter ab, gab der Klage auf Fortbestand der Zusage aber statt, wobei es den jährlich bereitzustellenden Etat mit 1,3 Mio. € bemaß.
Mit seiner Berufung begehrte der Kläger die Stattgabe seiner Klage in vollem Umfang, während die Beklagte mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG hatte beim LAG nur teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion war auf der Grundlage des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20.10.1998 im konkreten Streitfall zulässig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erneute Übertragung der Abteilungsleiterfunktion. Das ArbG hat zutreffend entschieden, dass die Zusage des SWR über die Realisierung von Filmprojekten trotz des Wegfalls der Abteilungsleiterfunktion fortbesteht. Der jährlich bereitzustellende Etat ist jedoch mittlerweile mit 1,8 Mio. € zu bemessen.
Aufgrund des Fortbestands der Zusage hatte die Berufung des SWR keinen Erfolg.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Christine Libor, AfP 2022, 316
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LAG Stuttgart PM vom 12.7.2022
Der Kläger ist seit fast 30 Jahren beim SWR als (leitender) Redakteur beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ist er mit der Hälfte seiner Arbeitszeit als Dozent (Professor) an der Filmakademie Ludwigsburg tätig; mit deren anderen Hälfte soll der Kläger herausragende Filmprojekte entwickeln.
Für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.7.2014 wurde der Kläger befristet zum Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Bestellung bis zum 31.7.2019 verlängert. Im Jahr 2012 sagte der SWR dem Kläger zu, größere Filmprojekte realisieren zu können und hierfür einen Etat zur Verfügung zu stellen. Für die Anfertigung des Drehbuchs und für die Regie wurde der Kläger unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt.
Im Jahr 2018 kam es im Anschluss an eine interne Revision zu Gesprächen zwischen den Parteien. Es ist streitig, ob der Kläger hieraus schließen durfte, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter über den 31.7.2019 andauern werde. Im April 2019 teilte der SWR dem Kläger mit, dass die Vereinbarung betr. seine Abteilungsleiterfunktion nicht verlängert werde. Wenig später erklärte der SWR, dass damit auch die Nebenabrede über die Realisierung von Filmprojekten ende.
Mit seiner Klage erstrebte der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass ihn der SWR weiterhin als Abteilungsleiter zu beschäftigen habe und die Zusage über die Realisierung von Filmprojekten größeren Umfangs fortbestehe. Das ArbG wies die Klage auf Beschäftigung als Abteilungsleiter ab, gab der Klage auf Fortbestand der Zusage aber statt, wobei es den jährlich bereitzustellenden Etat mit 1,3 Mio. € bemaß.
Mit seiner Berufung begehrte der Kläger die Stattgabe seiner Klage in vollem Umfang, während die Beklagte mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG hatte beim LAG nur teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion war auf der Grundlage des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20.10.1998 im konkreten Streitfall zulässig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erneute Übertragung der Abteilungsleiterfunktion. Das ArbG hat zutreffend entschieden, dass die Zusage des SWR über die Realisierung von Filmprojekten trotz des Wegfalls der Abteilungsleiterfunktion fortbesteht. Der jährlich bereitzustellende Etat ist jedoch mittlerweile mit 1,8 Mio. € zu bemessen.
Aufgrund des Fortbestands der Zusage hatte die Berufung des SWR keinen Erfolg.
Kurzbeitrag:
Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Christine Libor, AfP 2022, 316
Auch nachzulesen im Beratermodul Medienrecht:
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