Erfolg für Arbeitnehmer der City-BKK: Schließung führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse
BAG 21.11.2013, 2 AZR 66/12 u.a.Die Kläger waren bei der "City-BKK" mit Sitz in Stuttgart bzw. bei der "BKK-Heilberufe" mit Sitz in Düsseldorf beschäftigt. Beide Betriebskrankenkassen wurden zum 30.6.2011 bzw. zum 31.12.2011 vom Bundesversicherungsamt geschlossen. Die 400 bzw. 270 Beschäftigten erhielten die Mitteilung, dass ihre Arbeitsverhältnisse zum jeweiligen Schließungszeitpunkt endeten. Vorsorglich wurden außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen und - wo rechtlich möglich - ordentliche Kündigungen zum Schließungszeitpunkt, hilfsweise zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfristen ausgesprochen.
In der Folgezeit schloss die beklagte Abwicklungsgesellschaft mit vielen Beschäftigten befristete Arbeitsverhältnisse, um die notwendigen Abwicklungsarbeiten durchführen zu können.
Gegen die Beendigung der Arbeitsverhältnisse sind ca. 280 Verfahren anhängig. In den vorliegenden Verfahren hatte das BAG über die Klagen von zwei Beschäftigten zu entscheiden, deren Arbeitsverhältnisse tariflich nicht mehr ordentlich kündbar waren, sowie über die Klagen von zwei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse grds. durch ordentliche Kündigung beendet werden konnten. Alle vier Klagen hatten vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Arbeitsverhältnisse der Kläger sind weder gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V kraft Gesetzes noch durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung wirksam beendet worden.
Betriebskrankenkassen können nach § 153 SGB V von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden können, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V).
Hieran fehlte es in den Fällen der beiden Kläger, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte. Den Klägern war eine zumutbare Stellung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse nicht angeboten worden. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch dahingehend zu verstehen, dass die gesetzliche Anordnung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Angebot einer zumutbaren Stellung i.S.v. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zwingend voraussetzt. Die Arbeitsverhältnisse dieser Kläger haben aus diesem Grund nicht am Tag der Schließung geendet.
Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der lediglich auf die Beschäftigten abstellt, "die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden". Ordentlich kündbare Arbeitnehmer werden hiervon nicht erfasst, da ihnen vor einer Kündigung nicht gem. Abs. 3 eine zumutbare Stellung bei einer anderen Betriebskrankenkasse angeboten werden muss. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Entstehungsgeschichte der §§ 153 ff. SGB V und der Zweck, den der Gesetzgeber hiermit verfolgt hat.
Die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer unterliegen damit allein den Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Die vorsorglich erklärten (außer-)ordentlichen Kündigungen waren hier in allen vier Fällen unwirksam. Denn bei Ablauf der Kündigungsfristen lagen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer entgegengestanden hätten.
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Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.