22.03.2018

Erfüllung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs trotz Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes

Ein Arbeitgeber kann in einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfall unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

BAG 21.3.2018, 10 AZR 560/16
Der Sachverhalt:
Aufgrund eines rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus 2010 ist die Klägerin dazu verpflichtet, den Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen.

Die Klägerin erhob Vollstreckungsabwehrklage. Sie wendete ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, da dessen Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Sie wies dem Beklagten auch keine andere Tätigkeit zu. Die Klage hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG gab ihr statt. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten war vor dem BAG erfolgreich.

Die Gründe:
Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann die Klägerin mit dieser Einwendung im Vollstreckungsabwehrklageerfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Denn es verstößt danach gegen Treu und Glauben eine Leistung zu verlangen, die sofort zurück gewährt werden muss.

Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstößt die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Fehlendes Verschulden gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie muss dem Beklagten daher nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei.

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BAG PM Nr. 17/2018 vom 21.3.2018
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