Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld: Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert
Betriebe, die bis 30.9. erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 %.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Die Bundesregierung will mit der Verordnung für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte Planungssicherheit schaffen. Ziel ist es, die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden.