Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert
Hintergrund
Im Oktober 2020 wurden vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Hierzu gehören insbesondere auch die Zugangserleichterungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes.
Diese Regelungen umfassen den Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden, die Absenkung des sog. Mindesterfordernisses, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen auf 10 %, sowie die Möglichkeit, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn der Verleihbetrieb Kurzarbeit einführt.
Diese Regelungen verfolgen alle den Zweck, während der COVID-19-Pandemie den Zugang zur Kurzarbeit und zur Zahlung von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und Betriebe zu erleichtern oder im Falle der Leiharbeit zu ermöglichen. Sie gelten bis 31.12.2021, soweit die Betriebe bis 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Für Betriebe (einschließlich der Verleihbetriebe), die ab 1.4.2021 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit erneut in Kurzarbeit gehen (würden), gelten diesbzgl. wieder die allgemeinen Voraussetzungen.
Problem
Sollten Betriebe wegen der aktuell steigenden Infektionszahlen nach einer längeren Unterbrechung ab April 2021 plötzlich wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, stünde ihnen der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit nicht mehr zur Verfügung. Dies könnte vermehrt zu Entlassungen von Beschäftigten oder zu Insolvenzen der durch die COVID-19-Pandemie finanziell geschwächten Betriebe führen.
Lösung
Die Zugangserleichterungen werden auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31.3.2021) bis spätestens zum 30.6.2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert. Mit dieser Verordnung werden die folgende Regelungen getroffen:
- Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
BMAS PM vom 24.3.2021
Im Oktober 2020 wurden vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Hierzu gehören insbesondere auch die Zugangserleichterungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes.
Diese Regelungen umfassen den Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden, die Absenkung des sog. Mindesterfordernisses, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen auf 10 %, sowie die Möglichkeit, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn der Verleihbetrieb Kurzarbeit einführt.
Diese Regelungen verfolgen alle den Zweck, während der COVID-19-Pandemie den Zugang zur Kurzarbeit und zur Zahlung von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und Betriebe zu erleichtern oder im Falle der Leiharbeit zu ermöglichen. Sie gelten bis 31.12.2021, soweit die Betriebe bis 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Für Betriebe (einschließlich der Verleihbetriebe), die ab 1.4.2021 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit erneut in Kurzarbeit gehen (würden), gelten diesbzgl. wieder die allgemeinen Voraussetzungen.
Problem
Sollten Betriebe wegen der aktuell steigenden Infektionszahlen nach einer längeren Unterbrechung ab April 2021 plötzlich wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, stünde ihnen der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit nicht mehr zur Verfügung. Dies könnte vermehrt zu Entlassungen von Beschäftigten oder zu Insolvenzen der durch die COVID-19-Pandemie finanziell geschwächten Betriebe führen.
Lösung
Die Zugangserleichterungen werden auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31.3.2021) bis spätestens zum 30.6.2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert. Mit dieser Verordnung werden die folgende Regelungen getroffen:
- Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.