Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrenten unzulässig
ArbG Siegburg v. 18.9.2019 - 3 Ca 985/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Behörde, als Sachbearbeiterin tätig. Bei dem Bewerbungsverfahren auf eine Teamleiterstelle, an dem auch die Klägerin teilnahm, erhielten zwölf Mitarbeiter die Gesamtnote "B". Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote "C" beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle.
Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung war fehlerhaft.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer selbst Teilnehmer eines Bewerbungsverfahrens ist, möchte die Stelle selbst haben und ist daher nicht mehr objektiv in seiner Bewertung.
Justizministerium NRW PM vom 26.9.2019
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Behörde, als Sachbearbeiterin tätig. Bei dem Bewerbungsverfahren auf eine Teamleiterstelle, an dem auch die Klägerin teilnahm, erhielten zwölf Mitarbeiter die Gesamtnote "B". Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote "C" beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle.
Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung war fehlerhaft.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer selbst Teilnehmer eines Bewerbungsverfahrens ist, möchte die Stelle selbst haben und ist daher nicht mehr objektiv in seiner Bewertung.