Erzbistum: Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis
LAG Köln v. 8.8.2023 - 4 Sa 371/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden "Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes" konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag.
Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber getroffen hatte, leitete die Klägerin gerichtliche Schritte ein und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Sie war der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LAG die Entscheidung abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend zum 1.1.2021. Außerdem muss die Beklagte den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung der Klägerin nachzahlen.
Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt auch für das Erzbistum. Zwar können die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienen sie sich allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht - mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz - Anwendung.
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LAG Köln - Pressemitteilung v. 9.8.2023
Die Klägerin ist seit 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden "Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes" konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag.
Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber getroffen hatte, leitete die Klägerin gerichtliche Schritte ein und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Sie war der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LAG die Entscheidung abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend zum 1.1.2021. Außerdem muss die Beklagte den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung der Klägerin nachzahlen.
Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt auch für das Erzbistum. Zwar können die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienen sie sich allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht - mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz - Anwendung.
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