EU plant besseren Schutz für Whistleblower
Schutz bei Meldungen von Verstößen in zahlreichen Gebieten des EU-Rechts
Künftig soll EU-weiter Schutz bei den Meldungen von Verstößen gegen das EU-Recht in den folgenden Bereichen gelten:
- Öffentliche Auftragsvergabe,
- Finanzdienstleistungen,
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Tiergesundheit und Tierschutz,
- Öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre,
- Datenschutz und Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- EU-Wettbewerbsvorschriften,
- Schädigung der finanziellen Interessen der EU und
- Körperschaftssteuer-Vorschriften.
Strukturierte Schutzmechanismen und Pflichten für Arbeitgeber
Alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. € müssen ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Auch alle Landes- und Regionalverwaltungen sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind davon betroffen.
Die Schutzmechanismen sehen Folgendes vor:
- Klare Meldekanäle innerhalb und außerhalb der Organisation, um Vertraulichkeit zu wahren,
- Ein dreigliedriges Meldesystem ( interne Meldekanäle, Meldungen an die zuständigen Behörden u. Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien), je nachdem welcher Kanal geeignet ist;
- Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen, die innerhalb von drei Monaten auf Meldungen reagieren müssen;
- Vermeidung von Vergeltungsmaßnehmen und wirksamer Schutz.
Wirksamer Schutz
Hinweisgeber dürfen nicht bestraft werden. Sie müssen vor Einschüchterung oder Vergeltung geschützt werden, denn oftmals bezahlen sie für ihren Einsatz mit ihrem Arbeitsplatz, ihrem Ruf oder sogar ihrer Gesundheit. Der Vorschlag untersagt daher sämtliche Vergeltungsmaßnahmen und sieht Ahndungen dafür vor. In Zukunft sollen Hinweisgeber Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Abhilfemaßnahmen erhalten, sollten sie Vergeltung erfahren. Hinweisgeber werden auch in Gerichtsverfahren geschützt, in dem sie von der Haftung für die Offenlegung der Information befreit werden.
Hintergrund
Bisher ist der Schutz von Hinweisgebern in der EU uneinheitlich geregelt. Nur zehn EU-Mitgliedstaaten sorgen für einen uneingeschränkten Schutz der Hinweisgeber. In den übrigen Ländern wird nur teilweiser Schutz in bestimmten Gebieten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt. Mit dem Vorschlag der EU-Kommission soll sich dies ändern.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten der EU-Kommission veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.